Bereits im Grundgesetz Artikel 20a ist das Tier mit genannt:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch
die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Natürlich sind die meisten Grundsätzlichkeiten des Rechtes für die Tiere im Tierschutzgesetz verankert. Die Tiere sind aber auch in diverse Sachrechte eingebunden. Dazu zählt das Bürgerliche Gesetzbuch §90a :
“ Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie
sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
Im BGB ist auch das Fundrecht geregelt in den Paragraphen 965 f.f., daher sind Kommunen verpflichtet Fundtiere zu verwahren. Diese Aufgabe wird von unserem Verein übernommen, wir sind mit unserer ehrenamtlichen Funktion eine wichtige Kostenersparnis für die Kassen der angeschlossenen Kommunen.
Das Tier und sein Leben ist noch in weitere Rechte verknüpft, z.B. Jagdrecht, Mietrecht, Gesetz zur Abwehr von Gefahren die von Hunden ausgehen usw.
Auch wir als ehrenamtliche Mitarbeiter unseres Vereins müssen uns hier oftmals der Hilfe von Rechtsexperten bedienen.
Eine Aufgabe aller Tierschützer sollte es sein, Missstände aufzudecken, und der Bevölkerung zu einem gesunden Verhältnis zum Lebewesen Tier zu verhelfen.
Frage ? – „Woher kommt unser Verständnis zur Ethik zum Tier? Wie können wir das Verständnis zur beseelten Kreatur verbessern!“






